Gesetze / Beherbergungsstatistikgesetz
BeherbStatG§ 2 Periodizität, Berichtszeitraum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/2#abs-1 (1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/2#abs-2 (2) Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 BeherbStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Schleswig, 28.06.2018 – 12 B 33/18Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.11.2011 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I 2298)
BGBl. 2011 I S. 2298
-
21.06.2005 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2005 I S. 1666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.